Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf eine geschlechtsbezogene Unterscheidung verzichtet. Gemeint ist stets die weibliche und männliche Form.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
„OHO OpferHilfe Oberfranken Gemeinnütziger Verein zur Vorbeugung
gegen Straftaten und Hilfe für Opfer von Straftaten“
2. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e. V.“ führen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Kulmbach
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §
52 der Abgabenordnung (AO).
2. Die Zwecke des Vereins sind:
• Förderung der Hilfe für Opfer von Straftaten (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO)
• Förderung der Kriminalprävention (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 AO)
• Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO)
• Förderung von Erziehung, Volks-, Berufs- und Jugendbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO)
• Förderung von Kunst und Kultur (Durchführung kultureller Veranstaltungen zur Wissensvermittlung)
• Förderung der Bildung (Angebote im Bereich der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, z. B. durch Medien-Schulungen)
• Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (Unterstützung von Gewaltopfern und Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention)
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
• Beratung und Betreuung von Opfern von Straftaten
• Aufklärungs- und Präventionsarbeit zur Verhinderung von Straftaten
• Bereitstellung von Hilfsangeboten und Notfallhilfen für Betroffene
• Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen
• Organisation von kulturellen Veranstaltungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit
• Förderung von Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention für Gewaltopfer
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist weder konfessionell noch parteilich gebunden und ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke i.S. der § 52 und § 53 der Abgabenordnung.
3. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln desVereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Die Tätigkeit in den Vereinsorganen erfolgt ausschließlich ehrenamtlich, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen der Abgabenordnung zulässig.
Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen/(erbrachte) Dienstleistungen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Dies beinhaltet auch Vorstandsmitglieder.
Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pausch- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z. B. für Miete der Geschäftsstelle, Telekommunikationskosten, Porto und sonstige im Interesse des Vereins verauslagte Beträge/Aufwendungen. Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, können Ansprüche nur innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden. Für den Vorstand besteht die Ermächtigung, durch Vorstandsbeschluss im Einzelnen Pauschalen/ Vergütungsregelungen auch der Höhe nach festzulegen.
4. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Amtsgericht und dem Finanzamt mitzuteilen.
1. Der Verein finanziert seine Arbeit aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Zuwendungen von Todes wegen, von den Behörden zugunsten der „Opferhilfe Oberfranken“ verhängten Geldbußen sowie sonstigen Finanzmitteln, die zur Erfüllung der Satzungsaufgaben zur Verfügung gestellt werden.
2. Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Die Beiträge sind zu Beginn eines Jahres fällig.
§ 5 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können sein:
a. natürliche Personen,
b. juristische Personen.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich; er muss spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann durch des Beschluss Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vereinsvorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
a) dem Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder
5. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind zur Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes, bei Verhinderung des Vorsitzenden, der Schatzmeister mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes, den Verein vertreten soll.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung,
5. Erstellung des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichtes,
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
7. Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit und Leitung des Vereins sowie die Festlegung von Arbeitsschwerpunkten.
§ 9. Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche Vorstandsämter besetzt sind.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis beinhalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn drei Viertel der Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung, als oberstes Organ des Vereins, ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
b) Wahl und Abberufung einer Kassenprüfung bestehend aus mindestens einem Kassenprüfer, höchstens zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfung prüft das Finanzgebaren des Vereins; sie berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung; der bzw. die Kassenprüfer darf / dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein; die Amtszeit der Kassenprüfung beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig,
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
e) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
f) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
g) Festlegung der regionalen Zuständigkeit,
h) Genehmigung des Haushaltplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstigerbBerichte des Vorstandes,
i) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung,
j) Entlastung des Vorstandes,
2. Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, bei besonderer Eilbedürftigkeit unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Über die besondere Eilbedürftigkeit entscheidet der Vorstand. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
2. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder – beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
4. Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für die Änderung der Satzung.
Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für:
a. die Auflösung des Vereins
b. die Zulassung von nachträglichen Antragen auf Ergänzung der Tagesordnung
5. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählende Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter bestimmen, dass das Los entscheidet.
1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird von der Kassenprüfung geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt wird (vgl. § 10 Nr. 1 b). Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 14 Geschäftsstelle
1. Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins nach den Vorgaben der Vereinsorgane besteht eine Geschäftsstelle.
2. Sitz der Geschäftsstelle ist die Anschrift des jeweils amtierenden 1. Vorsitzenden des Vorstandes.
§ 15 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe
1. Alle Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.
2. Offizielles Mitteilungsblatt des Vereins ist die in unregelmäßigen Abständen bei Bedarf erscheinende Mitglieder-Info. Diese liegt in der Geschäftsstelle aus. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erhalten elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse die Mitglieder-Info, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen in Oberfranken, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat im Sinne der Ziele der OHO Oberfranken e.V.
3. Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
§ 17 Schlussbestimmung
Alle Mitglieder des Vereins verpflichten sich rücksichts- und vertrauensvoll miteinander – und mit Menschen außerhalb des Vereins behutsam – umzugehen und gemeinsam für die Ziele des Vereins einzutreten und dabei persönliche Interessen zurückzustellen. Der Verein duldet keine extremistischen, rassistischen bzw. sektenartige Ansichten und Handlungen seiner Mitglieder. Das Handeln aller Mitglieder beruht auf der freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Landes unter Beachtung und Wahrung der Gesetze.
OHO OpferHilfe Oberfranken Gemeinnütziger Verein zur Vorbeugung gegen Straftaten und Hilfe für Opfer von Straftaten e. V.
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